HUMOR   -   SATIRE   -   INFOTAINMENT   -   KOMMUNALPOLITIK  - GRAUKOPF-STUDIEN

Zur Startseite

 

Wegweiser durch meine Homepage

 

Mein Maintal

Hochstadtseite

Augenblicke

Durchgeblickt

Homopolitikus

Wochenendglossen

 

Meine Bücher

Vermisst

Der Untergang Ostpreußens

Von Gumbinnen bis Balga

Spurensuche Hermann Lohmann

Krieg und Werbung

Graukopfsatiren

Pflegedrama   "Zuerst komme ich"

Das Bauernopfer

 

Mein Ruhestand

Mein Garten

Meine Modellautos

Kabarett Mikrokosmos

 

Sonstiges

Irland

Die Lupe

Was ist Humor?

Zeitgeist

Heeresfliegerseite

 

Impressum

 

 

Gibt es Regelungen für Leserbriefe?

 

Man hört immer wieder von diversen Leserbriefschreibern oder Adressaten von Leserbriefen, dass im Umgang mit Leserbriefen gelegentlich nicht mit der gebührenden Sorgfalt gearbeitet wird und es dadurch zu unnötigen Irritationen oder sogar schwerwiegenden Komplikationen kommt.

Hier ist der Leserbriefschreiber zuerst gefordert, sich an Spielregeln zu halten, die einen fairen Umgang miteinander garantieren. Es kommt aber auch vor, dass Leserbriefe in bewusst schlechter Absicht geschrieben und der Presse "untergejubelt" werden. Hier ist in den Redaktionen höchste Wachsamkeit erforderlich!

Aber auch weniger gravierende Fälle können zu unnötigen Irritationen führen. Unnötige Irritationen entstehen dann, wenn Texte gekürzt oder verändert werden oder wenn der Name des Urhebers falsch widergegeben wird. Das Gleiche gilt für unpassende zeitliche Verschiebungen, während denen sich Sachverhalte bereits geändert haben oder rechtliche Klärungen bereits erfolgten. Richtig brisant wird die Sache, wenn der Urheber mit fingiertem Namen und erfundener Adresse Unwahrheiten oder Gerüchte verbreitet und es die Redaktion nicht merkt. 

 

Gelegentlich sind Leserbriefschreiber auch verärgert, wenn ihre Leserbriefe nicht veröffentlicht werden, obwohl sie das ausdrücklich wollten. Denen sei gesagt, dass es für die Presse keinerlei Verpflichtung gibt, dies zu tun. Für Änderungen und Kürzungen gibt es klare Empfehlungen, an die sich leider viele Redaktionen nicht halten. Wer etwas mehr über die Empfehlungen des DEUTSCHEN PRESSERATES erfahren will - hier ist die

 

Richtlinie 2.6 - Leserbriefe 

 

  1. Den Lesern sollte durch Abdruck von Leserbriefen, sofern sie nach Form und Inhalt geeignet sind, die Möglichkeit eingeräumt werden, Meinungen zu äußern und damit an der Meinungsbildung teilzunehmen. Es entspricht der journalistischen Sorgfaltspflicht, bei der Veröffentlichung von Leserbriefen die publizistischen Grundsätze zu beachten. 

  2. Zuschriften an Verlage oder Redaktionen können als Leserbriefe veröffentlicht werden, wenn aus Form und Inhalt erkennbar auf einen solchen Willen des Einsenders geschlossen werden kann. Eine Einwilligung kann unterstellt werden, wenn sich die Zuschrift zu Veröffentlichungen des Blattes oder zu allgemein interessierenden Themen äußert. Der Verfasser hat keinen Rechtsanspruch auf Abdruck seiner Zuschrift. 

  3. Es entspricht einer allgemeinen Übung, dass der Abdruck mit dem Namen des Verfassers erfolgt. Nur in Ausnahmefällen kann auf Wunsch des Verfassers eine andere Zeichnung erfolgen. Bestehen Zweifel an der Identität des Absenders, soll auf den Abdruck verzichtet werden. Die Veröffentlichung fingierter Leserbriefe ist mit der Aufgabe der Presse unvereinbar. 

  4. Änderungen oder Kürzungen von Zuschriften namentlich bekannter Verfasser ohne deren Einverständnis sind grundsätzlich unzulässig. Kürzungen sind möglich, wenn die Rubrik Leserzuschriften einen ständigen Hinweis enthält, dass sich die Redaktion bei Zuschriften, die für diese Rubrik bestimmt sind, das Recht der sinnwahrenden Kürzung vorbehält. Verbietet der Einsender ausdrücklich Änderungen oder Kürzungen, so hat sich die Redaktion, auch wenn sie sich das Recht der Kürzung vorbehalten hat, daran zu halten oder auf den Abdruck zu verzichten. 

  5. Alle einer Redaktion zugehenden Leserbriefe unterliegen dem Redaktionsgeheimnis. Sie dürfen in keinem Fall an Dritte weitergegeben werden.

 

Quelle und Link:   http://www.jura.uni-sb.de/BIJUS/presse/dir2.6.htm

 

Dass Leserbriefe einen großen Schaden anrichten können, kann man einer Information des Deutschen Presserates entnehmen 

zum Thema

 

Ehrverletzender Leserbrief

 

In einem Leserbrief in einer Lokalzeitung werden massive Vorwürfe gegen einen Beamten erhoben: er soll Datumsänderungen zu Gunsten von Steuerhinterziehern vorgenommen haben. Der Betroffene beschwert sich beim Presserat und erläutert, dass die Vorwürfe falsch seien, was auch gerichtlich bereits festgestellt wurde. Er fühlt sich durch den Leserbrief verleumdet und kritisiert, dass die Zeitung bei der Veröffentlichung des Briefes ihre Sorgfaltspflicht nicht genügend wahrgenommen habe und keine Belege von dem Leserbriefschreiber gefordert worden seien.

Die Chefredaktion der Zeitung sagt in ihrer Stellungnahme, dass es die Möglichkeit für den Beamten gegeben hätte, auf diesen Leserbrief postwendend zu antworten, was er nicht gemacht hätte. Zudem sei es realitätsfern, von einer Redaktion in diesem Zusammenhang zu fordern, dass vor der Veröffentlichung Leserbriefe im Einzelnen überprüft werden müssten. Dies sei im Journalistenalltag gar nicht zu bewerkstelligen. Die Redaktion ist der Ansicht, dass sie nicht gegen publizistische Grundprinzipien verstoßen hat, da dem Beschwerdeführer jederzeit die Möglichkeit eingeräumt worden wäre, unberechtigte Vorwürfe richtig zu stellen. Er hätte jedoch den Weg der Kommunikation mit der Zeitung nicht gesucht.

 

Dieser Argumentation kann sich der Beschwerdeausschuss nicht anschließen. Er erklärt die Beschwerde für begründet aufgrund der Ziffern 9 und 2 und spricht eine öffentliche Rüge aus.

 

Da die Unterstellung in dem Leserbrief sehr schwerwiegend ist, hätte die Redaktion unbedingt dessen Wahrheitsgehalt überprüfen müssen. Dies hätte der in Ziffer 2 Pressekodex definierten journalistischen Sorgfaltspflicht entsprochen. Diese Sorgfaltspflicht hat eine Redaktion auch für Leserbriefe, was in Ziffer 2 Richtlinie 2.6 Absatz 1 des Pressekodex entsprechend festgehalten ist.

 

Da zu dem Zeitpunkt der Veröffentlichung schon gerichtlich geklärt worden war, dass die Anschuldigungen falsch waren, lag eine falsche Tatsachenbehauptung vor, die die Redaktion zu verantworten hat. Durch die Veröffentlichung wurde zudem Ziffer 9 des Pressekodex verletzt, da es ehrverletzend ist, wenn einem Menschen eine Tat unterstellt wird, die er nicht begangen hat.

 

Der Beschwerdeausschuss weist zudem darauf hin, dass es selbstverständlich nicht möglich ist, alle Leserbriefe auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Werden jedoch derart schwere Vorwürfe erhoben, so muss eine Redaktion vor Veröffentlichung feststellen, ob sie zutreffend sind. Sie kann die Verantwortung nicht dem Leserbriefschreiber überlassen.

Quelle und Link:   http://www.presserat.de/site/doku/fall/popup/ehrverletzung.html

 

Zum Schluss des kleinen Exkurses können Sie sich noch über den zu beachtenden Pressekodex informieren, dem sich alle Presseorgane verpflichtet fühlen. Vielleicht denken Sie - wenn Sie selbst Leserbriefschreiber, Redakteur oder gelegentlich Betroffener von Leserbriefen sind - über die Informationen nach und gehen auch mal gegen Verstöße vor. Die Pressefreiheit und das Recht der freien Meinungsäußerung hat Grenzen, die wir alle beachten sollten.