In Sachen unserer Gebäudesanierung gibt es eine
völlig abstruse Entwicklung, die keiner rechtlichen Prüfung standhält,
wenn sie angefochten würde. Obwohl allen mit der Vorbereitung der
Gebäudesanierung betrauten Personen inzwischen die
richtige Vorgehensweise bewusst sein müsste, die
eine Anwaltskanzlei detailliert beschreibt, wird die
Eigentümerversammlung mit einer anfechtbaren Einladung an die Eigentümer
einberufen. Stichhaltige sachliche Gründe gibt es hierfür nicht, die
vertretbar wären. Es soll
ausschließlich einer nicht einstimmigen Empfehlung des Bauausschusses
gefolgt werden, weil die Mehrzahl der Eigentümer angeblich mit zu viel
Informationen überfordert seien. Da wurde also ein Ausschuss zur Klärung
eines Sachverhalts und Aufklärung der Eigentümer eingesetzt, der eine
Entscheidung vorbereiten soll, das Für und Wider gegenteiliger
Ergebnisse soll aber nicht vermittelt werden. Das ist förmlich eine
Herausforderung zum Widerspruch.
Gemäß § 23 Abs. 2 des Wohnungseigentümergesetzes
"sollen die Eigentümer in die Lage versetzt werden, anhand der
Einladung die gegebenenfalls notwendigen Vorbereitung zu treffen, um ihre
Entscheidung in der Versammlung auf der Grundlage aller relevanten
Aspekte treffen zu können. Es müssen die wesentlichen Argumente und
Informationen über das Für und Wider der geplanten Beschlussanträge in
der Einladung erwähnt werden." So jedenfalls sieht es das Gesetz
vor. Im Klartext heißt das, dass "überforderte" Miteigentümer die Chance
haben, vor der Entscheidung noch fach- und sachkundigen Rat einzuholen.
Die Berücksichtigung dieses Aspektes sollte
gerade nach erfolgter berechtigter Geltendmachung zwingend sein, denn es
wäre ein Maßnahme, die der sogenannten ordnungsgemäßen Verwaltung
entspricht und nach einer Beschlussfassung wegen Rechtswidrigkeit nicht
angefochten werden kann.
Wichtig ist zudem das Führen von Protokollen,
mit deren Hilfe man die Meinungsbildung von Gremien und Ausschüssen
nachvollziehen kann. Solche Protokolle sollen sämtliche Bestandteile
eines Beschlusses und seiner Grundlagen umfassen, die für eine
rechtliche Beurteilung seiner Wirksamkeit bzw. Anfechtbarkeit
erforderlich sind. Mehrdeutige Formulierungen sind unbedingt zu
vermeiden. Es genügt nicht, dass einige Beteiligte das Gleiche gemeint haben.
Die Abstimmungsverhältnisse sind exakt zu protokollieren. Genau das
erfolgte bisher nicht und die nachträgliche Dískussion zeigt, dass recht
unterschiedliche Auffassungen bestehen, die aber den Eigentümern nach
dem Willen von
einem Teil des Ausschusses und der Verwaltung nicht mitgeteilt werden
sollen. Eine mehrheitlich gefasste Empfehlung soll es ersatzweise richten.
Völlig ins Leere liefen also Widersprüche zum Entwurf
der Einladung, obwohl sie klar belegen, welche Fehler gemacht wurden. Im
Vordergrund scheint die Hoffnung zu stehen, dass diese Fehler nicht zu logischen
Konsequenzen führen und das Fehlverhalten bisher Involvierter
nicht nochmals thematisiert wird. Auf mehrmalige Nachfrage des Verwalters beim
Verwaltungsbeiratsvorsitzenden soll die Einladung dennoch in der kritisierten
Form ergehen. Es handelt sich hierbei um eine Entscheidung, die in
keinem Gremium getroffen wurde.
Der Verwalter hat nun die Möglichkeit,
als Mittäter im Fall eines Widerspruches alle Schuld von sich zu weisen und direkt
dem Verwaltungsbeiratsvorsitzenden anzulasten. Dieser hat das
offensichtlich noch gar nicht begriffen. Es ist der Höhepunkt einer
Schmierenkommödie, die sich aus einem Zickenalarm heraus entwickelte.
Die Primitivität des Vorgehens ist beispiellos und lässt jedes Gespür
für Recht und Ordnung vermissen. Scheinbar rechnet man nicht mit einem
Widerspruch. Der kann aber erst erfolgen, wenn eine anfechtbare
Entscheidung getroffen wurde. Also heißt es: Warten.
Momentan fühle ich mich in einer fragwürdigen
Gesellschaft wieder, die völlig instinktlos agiert.
12.08.2017
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So stellt man sich vermutlich den
überforderten Miteigentümer
vor...
...der völlig überfordert
einer Empfehlung folgt |