In fragwürdiger Gesellschaft

 

In Sachen unserer Gebäudesanierung gibt es eine völlig abstruse Entwicklung, die keiner rechtlichen Prüfung standhält, wenn sie angefochten würde. Obwohl allen mit der Vorbereitung der Gebäudesanierung betrauten Personen inzwischen die richtige Vorgehensweise bewusst sein müsste, die eine Anwaltskanzlei detailliert beschreibt, wird die Eigentümerversammlung mit einer anfechtbaren Einladung an die Eigentümer einberufen. Stichhaltige sachliche Gründe gibt es hierfür nicht, die vertretbar wären. Es soll ausschließlich einer nicht einstimmigen Empfehlung des Bauausschusses gefolgt werden, weil die Mehrzahl der Eigentümer angeblich mit zu viel Informationen überfordert seien. Da wurde also ein Ausschuss zur Klärung eines Sachverhalts und Aufklärung der Eigentümer eingesetzt, der eine Entscheidung vorbereiten soll, das Für und Wider gegenteiliger Ergebnisse soll aber nicht vermittelt werden. Das ist förmlich eine Herausforderung zum Widerspruch.

 

Gemäß § 23 Abs. 2 des Wohnungseigentümergesetzes "sollen die Eigentümer in die Lage versetzt werden, anhand der Einladung die gegebenenfalls notwendigen Vorbereitung zu treffen, um ihre Entscheidung in der Versammlung auf der Grundlage aller relevanten Aspekte treffen zu können. Es müssen die wesentlichen Argumente und Informationen über das Für und Wider der geplanten Beschlussanträge in der Einladung erwähnt werden." So jedenfalls sieht es das Gesetz vor. Im Klartext heißt das, dass "überforderte" Miteigentümer die Chance haben, vor der Entscheidung noch fach- und sachkundigen Rat einzuholen.

 

Die Berücksichtigung dieses Aspektes sollte gerade nach erfolgter berechtigter Geltendmachung zwingend sein, denn es wäre ein Maßnahme, die der sogenannten ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht und nach einer Beschlussfassung wegen Rechtswidrigkeit nicht angefochten werden kann.

 

Wichtig ist zudem das Führen von Protokollen, mit deren Hilfe man die Meinungsbildung von Gremien und Ausschüssen nachvollziehen kann. Solche Protokolle sollen sämtliche Bestandteile eines Beschlusses  und seiner Grundlagen umfassen, die für eine rechtliche Beurteilung seiner Wirksamkeit bzw. Anfechtbarkeit erforderlich sind. Mehrdeutige Formulierungen sind unbedingt zu vermeiden. Es genügt nicht, dass einige Beteiligte das Gleiche gemeint haben. Die Abstimmungsverhältnisse sind exakt zu protokollieren. Genau das erfolgte bisher nicht und die nachträgliche Dískussion zeigt, dass recht unterschiedliche Auffassungen bestehen, die aber den Eigentümern nach dem Willen von einem Teil des Ausschusses und der Verwaltung nicht mitgeteilt werden sollen. Eine mehrheitlich gefasste Empfehlung soll es ersatzweise richten.

 

Völlig ins Leere liefen also Widersprüche zum Entwurf der Einladung, obwohl sie klar belegen, welche Fehler gemacht wurden. Im Vordergrund scheint die Hoffnung zu stehen, dass diese Fehler nicht zu logischen Konsequenzen führen und das Fehlverhalten bisher Involvierter nicht nochmals thematisiert wird. Auf mehrmalige Nachfrage des Verwalters beim Verwaltungsbeiratsvorsitzenden soll die Einladung dennoch in der kritisierten Form ergehen. Es handelt sich hierbei um eine Entscheidung, die in keinem Gremium getroffen wurde.

 

Der Verwalter hat nun die Möglichkeit, als Mittäter im Fall eines Widerspruches alle Schuld von sich zu weisen und direkt dem Verwaltungsbeiratsvorsitzenden anzulasten. Dieser hat das offensichtlich noch gar nicht begriffen. Es ist der Höhepunkt einer Schmierenkommödie, die sich aus einem Zickenalarm heraus entwickelte. Die Primitivität des Vorgehens ist beispiellos und lässt jedes Gespür für Recht und Ordnung vermissen. Scheinbar rechnet man nicht mit einem Widerspruch. Der kann aber erst erfolgen, wenn eine anfechtbare Entscheidung getroffen wurde. Also heißt es: Warten.

 

Momentan fühle ich mich in einer fragwürdigen Gesellschaft wieder, die völlig instinktlos agiert.

 

12.08.2017

 

 

 

 

 




So stellt man sich vermutlich den
überforderten Miteigentümer vor...



...der völlig überfordert
einer Empfehlung folgt