Boykottierte Sitzung
Es gibt Menschen, die immer etwas schlauer als
ihre Mitmenschen sein wollen und sie halten sich sogar für intelligenter
als sie. Und in der Tat, sie sind wirklich meist etwas intelligenter als
die, die ihnen folgen. Das macht sie so gefährlich. So auch kürzlich zur
zweiten außerordentlichen Eigentümerversammlung zur Sanierung unserer
Wohnanlage.
Der Mehrheit der Eigentümer waren die bisherigen Faxen einer kleinen
Gruppe dick und entschied sich für die Baubegleitung durch einen
Bausachverständigen. Damit sollte endlich Schluss sein mit den
verschlagenen Taktiken, um eine bestimmte Art der Beauftragung zu
erreichen. Dreh- und Angelpunkt waren der erforderliche Arbeitsumfang für eine nachhaltige Sanierung und die Vertragsbedingungen sowie die Kosten
der Baubegleitung. Da einige wichtige Informationen fehlten,
beziehungsweise bisher verschwiegen oder verdreht worden waren, sollte
der inzwischen beauftragte Sachverständige für letzte Klarheit
sorgen.
Neben vielen sehr nützlichen Informationen sind hier nur einige zu
nennen:
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Die für unsere Sanierung
besten Vertragsbedingungen sind die VOB-Bedingungen. Diese
dürfen von Privatpersonen nicht verwendet werden, weil sie keine
Fachleute sind. Sie dürfen einem Vertrag nur zugrunde gelegt
werden, wenn ein Architekt oder ein Bausachverständiger die
Sanierung begleitet.
Erkenntnis: Weil dieser vermeintlich nicht
bestellt war, durfte der Verwalter nur nach BGB beauftragen. Das
wurde bisher verschwiegen. |
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Ab dem 1. Januar 2018 ist
ein völlig neues Baugesetz innerhalb des BGBs gültig, das
Auftragnehmer besser schützt und einige VOB-Empfehlungen
einbindet.
Erkenntnis: Wäre der Auftrag noch 2017 nach BGB
erteilt worden, würde das alte BGB gelten, das kein einziges
Bauanliegen abdeckt. |
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Alle Anbieter sind absolut
qualifiziert und der grundsätzlich bereits getroffenen
Entscheidung für die Vergabe kann gefolgt werden. Allerdings ist
ein protokolliertes Vergabegespräch unter
Mitwirkung des Bausachverständigen, je eines Mitgliedes des
Bauausschusses und des Verwaltungsbeirats sowie des Verwalters
erforderlich. Das Protokoll ist von allen Teilnehmern als
Vertragsgrundlage zu unterschreiben. In diesem Gespräch klären
der Sachverständige und der Auftragnehmer die technischen
Details ab und ändern ggf. den Bestellumfang. |
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Innerhalb der
VOB-Bedingungen ist auch ein Einheitspreisvertrag /
Detail-Pauschalvertrag möglich, der die Kosten deckelt.
Nachträge sind dennoch im Rahmen von VOB möglich. |
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Die Eigentümer entschieden
sich für den vom Bauausschuss vorgeschlagenen Anbieter und den
Vertragsabschluss zu VOB-Bedingungen, weil diese u.A. für alle
Arbeitsschritte die Einhaltung der DIN-Normen
verbindlich vorschreibt, was
insbesondere bei den Betonsanierungen und dem Fassadenputz
wichtig ist und die Festlegung von Prüfungsschritten. Auch wurde die Vereinbarung einer Gewährleistung
von 5 Jahren sowie einer Ausfallbürgschaft beschlossen. |
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Eine bedenkliche Sache war der Boykott der AOS durch all die
Eigentümer, deren Verhalten auf der 1. AOS und wegen der
falschen Stimmenauszählung zu Fehlentscheidungen
führten, die jetzt korrigiert wurden. Sie hatten gegen die
Bestellung eines Bausachverständigen votiert, weil sie
Empfehlungen gefolgt waren, die strittig waren. Damit
brachten sie eigentlich ihren mangelnden Durchblick erst
deutlich zum Ausdruck.
Kurioserweise fragte kürzlich einer von ihnen ausforschend beim
Sachverständigen nach, was er denn ermittelt habe und was er den Eigentümern
empfehlen würde und wollte wissen, ob er auch Kontakt mit
anderen Eigentümern habe. Die Auskünfte wurden wegen der
geplanten einheitlichen Informationen aller Eigentümer verwehrt,
was wohl eine Trotzreaktion auslöste. Trotz des deutlichen
Informationsbedarfs kam es zum Boykott der Infoveranstaltung.
Eine Entscheidung, die Fragen aufwirft.
Die "Empfehlung", die AOS nicht zu besuchen, beruht also auf
ganz persönlichen Empfindungen von einigen Personen mit
Scheuklappen. Dass auch andere Eigentümer sich diese
Scheuklappen aufsetzen ließen, ist bedenklich - aber Fakt.
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